Dies gilt nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az.: 6 U 56/21) zumindest dann, wenn der Werbende im Rahmen der Nutzung eines Accounts auf einer Social Media Plattform, im Streitfall Instagram, die beworbenen EBooks auch nur kostenlos als Gegenleistung zur Verfügung gestellt bekommt und für die Bewerbung über seinen Account gleichzeitig in den Postings sog. Tap Tags zur Verlinkung auf Bezugsquellen der E-Books bereitstellt. Dem Rechtsstreit lag eine Abmahnung eines Unternehmens des Verlagswesens für mehrere Print-und Onlinezeitschriften gegenüber einer Influencerin zugrunde.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen verlängert sich nicht auf maximal 12 Monate und 14 Tage, wenn konkrete Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts durch abstrakte Formulierungen mit der Verbrauchereigenschaft des Käufers & die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verbindet, ohne eine individuelle Anpassung vorzunehmen
- OLG Hamburg: Internetseite unter .com-Domain weist für Frage der Kennzeichenrechtsverletzung erforderlichen Inlandsbezug auch auf, wenn Inhalte Werbung um die Entsendung von Teilnehmenden für Kongress im Ausland ist
- OLG Hamm: rein hypothetische Risiko eines Kontrollverlusts begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO
- OLG Karlsruhe: Zwischen Betreiber eines Sozialen Netzwerkes und einem Journalisten besteht grundsätzlich kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, sofern dies Beiträge in Gruppen in dem Sozialen Netzwerk betrifft
- OLG Frankfurt a.M.: Unternehmen, dass Cookies ohne Betreiber einer Internetseite zu sein auf dieser einsetzt, haftet ohne Einholung der erforderlichen Einwilligung auf Unterlassung und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 100 EUR