Sie müssen bereits auffällig gewordene Verkäufer durch technische Maßnahmen „im Auge behalten“ und entsprechend reagieren und neue Verkaufsangebote bei leicht erkennbaren und klaren Rechtsverstößen sperren. Erfolgt dies nicht, so kommt ein eigenständiger Unterlassungsanspruch nach dem UWG gegen die Verkaufsplattformen in Betracht. So entschieden am heutigen Tage (Urteil vom 24. Juni 2021, Az.: 6 U 244/19).