Ist der Zeitraum für beworbene Sonderangebote länger, kann eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen. So entschieden durch das OLG Hamburg in einem Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az.: 3 U 105/20) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die Online Matratzen anbieten.
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