So das Gericht in seinem Beschluss vom 22.Mai 2025 (Az.: 5 W 10/25) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren, mit dem das Gericht den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das LG Hamburg zurückverwiesen hat. Dieses hat zunächst seine Zuständigkeit verneint. Zu Unrecht, wie die Richter des OLG nunmehr entschieden. Streitgegenständlich waren Ansprüche aus dem UWG wegen einer Testhinweiswerbung der Antragsgegnerin in der Berliner Morgenpost, der auch in deren Onlineauftritt abrufbar war.
OLG Hamburg: keine Anwendung von § 14 II 3 Nr. 1 UWG für Testhinweiswerbung in Zeitungsartikel, der im Internet abrufbar ist – Somit kann sog. fliegender Gerichtsstand genutzt werden
