So das Gericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2025 (Az.: 5 U 11/24) in einem Rechtsstreit bezogen auf konkrete Werbeaussagen zwischen einem Verbraucherschutzverband und einem Energieversorgungsunternehmen. Dieses hatte unter anderem in Werbedarstellungen mit folgender Angabe geworben: „Klimaneutrales Gas – Klimaneutrales Gas basiert auf Erdgas. Die entstehenden CO2-Emissionen werden durch eine Reduktion von Emissionen an anderer Stelle durch die Förderung weltweiter Klima- und Umweltschutzprojekte kompensiert. […]“ Der klagende Verbraucherschutzverband sah mangels weiterer Informationen eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht
OLG Hamburg: Werbung für „Klimaneutrales Gas“ muss nicht als wesentliche Information nach § 5a UWG nicht den jeweiligen Anteil der CO2-Kompensation jedes einzelnen Projekts, die zur Kompensation zur Erreichung der Neutralität bestehen, angegeben
