Dies ist nach Ansicht des Gerichts in seinem Urteil vom 21. September 2023 (Az.: 15 U 108/22) zwingend, damit die Werbung durch den Betrachter auch nachvollzogen werden kann. Erfolgt die Fundstellenangabe nicht, so liegt ein Verstoß gegen § 5a I UWG vor. In den Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wettbewerbsverband und einem Unternehmen, dass über eine Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler anbietet, war unter anderem die Werbung des beklagten Unternehmens mit der Angabe „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ streitig, bei der keine Fundstellenangaben oder Verlinkung erfolgte. Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen § 5a I UW.
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