So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 3. April 2025 (Az.: 4 U 29/24) in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung von zwei Mitbewerber. Der Beklagte hatte entsprechende Produkte angeboten und dabei, nach Ansicht des Klägers, wettbewerbswidrig gehandelt. Der Kläger war der Ansicht, dass die Produkte unter die rechtlichen Vorgaben der §§ 10 II,IV, § 1 IV JuSchG fallen. Dieser Ansicht folgte das Gerich.