Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln im Rahmen eines Klageverfahrens zu einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu beschäftigten. In dem Urteil vom 29. April 2022 (Az.: 6 U 243/18) nimmt der Senat zu der Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit umfangreich Stellung und sprach dann auch Schadensersatz in einem gewissen Umfang zu sowie geltend gemachte Abmahnkosten.