So das Gericht in seinem Beschluss vom 25.April 2024 (Az.: 34 Wx 90/24 e) in einem Beschwerdeverfahren. Das zuständige Handelsregister hatte die Löschung der kompletten Wohnanschrift von zwei Gesellschaftern einer GmbH aus dem einzureichenden Gesellschafterlisten nicht vorgenommen. Auch das Gericht sah hier keinen solchen Anspruch. Hinsichtlich der möglichen Anspruchsgrundlagen der Art. 17,18 und 21 DSGVO wurden diese verneint.