So das Gericht in seinem Beschluss vom 18. August 2025 (Az.: 29 W 202/25 e) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Anbieter von Fußballübertragungen über die Werbung der Beklagten mit folgendem Wortlaut stritten:

„Die Bundesliga-Sonntage bleiben bei …: Mehr Live-Spiele am Sonntag – 79 Spiele pro Saison mit den besten Teams der Bundesliga.“

Das Gericht sah eine Irreführung nach § 5 UWG.