So das Gericht in seinem Urteil vom 22.Mai 2025 (Az.: 29 U 867/23 e) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit dem Anbieter der Siegel. In der ersten Instanz war der Klage stattgegeben worden. Das Berufungsgericht sah nunmehr keinen Unterlassungsanspruch nach § 5 UWG.