So das Gericht in seinem Endurteil vom 30. Juli 2024, Az.: 3 U 2214/23, in einem Rechtsstreit eines der Verbraucherzentrale Bayern gegen ein Unternehmen, dass Dienstleistung im Nahverkehr anbietet, darunter auch das sog. Deutschland-Ticket. Ein Kündigungsbutton war auf der Internetseite, die auch für den Vertrieb genutzt war, nicht erkennbar, sondern dieser war unstreitig nur im geschützten Kundenbereich verfügbar, worüber der Zugang per Daten für das Kundenkonto möglich war.
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