Dann, so das Gericht in seinem Endurteil vom 30. Januar 2024 (Az.: 3 U 1594/23), liegt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 II 1 BGB vor. So das entschieden für ein Onlineverkaufsangebot, dass für den Vertragsschluss in den AGB folgende Regelung enthalten hatte: „Der Vertrag kommt in deutscher Sprache durch Zustellung der Ware zustande“ Gleichzeitig für als Zahlungsoption „Vorkasse“ angeboten. Danach war der Verbraucher verpflichtet, die Vorkasseleistung binnen sieben Tagen nach Bestelleingang aufgrund einer Rechnungstellung zu leisten.
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