Genauer gesagt war in einem Klageverfahren, dass durch ein Versäumnisurteil abgeschlossen wurde, eine Bezeichnung eines Produktes als „Marmelade“ streitig, dass aber gemäß den rechtlichen Vorschriften der Konfitüren-Verordnung so nicht bezeichnet werden durfte. Ein solcher Verstoß ist grundsätzlich auch ein Verstoß gegen § 3a UWG. Das Gericht setzt in der Begründung des Beschlusses vom 10. August 2023 (Az.: 6 W 12/23), anders als das Landgericht in der Streitentscheidungsinstanz, den Streitwert im konkreten Fall in Bezug auf den Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR fest.