So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 13.Mai 2025 (Az.: 2 A 165/24 )in einem Rechtsstreit, in der Kläger ein Einschreiten der Datenschutzaufsichtsbehörde einforderte, da Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO durch den ehemaligen Arbeitgeber nicht erfüllt worden waren. In einem Arbeitsrechtstreit des Klägers mit seinem ehemaligen Arbeitgeber war ein Vergleich geschlossen worden, der folgende Klausel enthielt: „Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten mit Ausnahme der Arbeitspapiere.“ Das Gericht sah ebenso wie die Vorinstanz damit auch eine Abgeltung der datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Auskunft.