Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
OLG Nürnberg: Preisetiketten können Geschäftsabzeichen nach § 5 II 2 MarkenG sein
Dies war eine der rechtlichen Problematiken, die das OLG Nürnberg in einem Gerichtsverfahren zu bewerten hatte. In dem Rechtsstreit, in dem das Gericht sein Endurteil vom 29. März 2022 (Az.: 3 U 3358/21) gesprochen hat, waren zahlreiche Ansprüche eines Unternehmens, dass Lebensmittel verkauft, gegen einen Lieferanten, der Waren zunächst an das klagende Unternehmen zum Verkauf geliefert hatte und nach nicht erfolgtem Verkauf als Sonderposten über eigene Vertriebskanäle, auch über einen Onlineshop und Amazon, angeboten hatte. Die verkauften Waren sind mit Eigenmarken des klagenden Unternehmens aus dem Bereich Gartenwerkzeug und Werkzeug versehen gewesen und zudem mit einem Preisschild. Dieses Preisschild war in weißer Schrift auf rotem Hintergrund, unter dem orange und gelbe Streifen angebracht sind, gestaltet und entsprach der Gestaltung der Preisschilder in den Verkaufsstellen des klagenden Unternehmens. Unter anderem in dem Verkauf unter Nutzung des Preisschildes sah das klagende Unternehmen eine Kennzeichenrechtsverletzung. Dies lehnte das Gericht im Streitfall zwar mangels passenden Vortrages ab. Den grundsätzlichen Schutz nahm das Gericht jedoch an
LG München I: Nennung von Unternehmen auf Kundenreferenzliste
Eine Zusammenarbeit muss durch den Listennutzer bewiesen werden. Gelingt dies nicht, dann besteht ein Unterlassungsanspruch auf Basis des § 823 I BGB. So das LG München I in seinem Endurteil vom 15. Februar 2022 (Az.: 33 O 4811/21). Ein bekanntes Automobilunternehmen hatte einen Anspruch wegen der Verwendung der Unternehmensbezeichnung auf der Internetseite eines Dienstleistungsanbieters im Rahmen einer Kundenreferenzliste geltend gemacht. Dies letztendlich erfolgreich, da keine Einwilligung für die Nennung bewiesen werden konnte
EuGH:Deutsche Regelungen zur Kündigung eines internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit EU-Recht vereinbar
So der EuGH in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 (Az.: C‑534/20) im Verfahren um ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts. Es ging um das Verhältnis von Art. 38 III 2 DSGVO gegenüber den deutschen Regelungen der §§ 38 I,II iVm § 6 IV 2 BDSG. Nach § 6 IV 2 BDSG gilt folgendes:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.“
Gemeint ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte, sofern intern, mit dem Arbeitgeber durchführt und aus dem heraus der Arbeitnehmer zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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