So der EuGH in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 (Az.: C‑534/20) im Verfahren um ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts. Es ging um das Verhältnis von Art. 38 III 2 DSGVO gegenüber den deutschen Regelungen der §§ 38 I,II iVm § 6 IV 2 BDSG. Nach § 6 IV 2 BDSG gilt folgendes:
„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.“
Gemeint ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte, sofern intern, mit dem Arbeitgeber durchführt und aus dem heraus der Arbeitnehmer zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde.