Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens kann wegen des Inhaltes unzulässige Werbung sein
Einen diesbezüglichen Fall hatte das Landgericht Stendal als zu entscheidenden Sachverhalt zu betrachten (Urteil vom 12.Mai 2021, Az.: 22 S 87/20). Es war zu klären, ob der konkrete Inhalt einer Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In kann wegen des Inhaltes unzulässige Werbung war und damit ein Anspruch auf Unterlassung zu Gunsten des klagenden Unternehmens aus § 1004 I BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB wegen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bestand. Das Gericht sah den konkreten Inhalt der E-Mail als Werbung an und damit die Übersendung als unzulässig. Die E-Mail enthielt auch ein Logo des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmens sowie die Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“.
Werbung mit der Angabe der Dauer einer beworbenen Garantie irreführend,wenn…
der Werbende nicht für die gesamte Dauer der beworbenen Garantie auch der Garantiegeber ist. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 11.November 2021, Az.: 6 U 121/21) in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Bewerbung zu der Bewerbung eines Anbieters einer Internetplattform für gebrauchte Elektrogeräte. Das Gericht sah die Bewerbung mit der Angabe einer Garantie von 36 Monaten als irreführend an, da der Anbieter nach der gesetzlichen Gewährleistung mit der Dauer von 2 Jahren selbst nur ein Jahr eine Garantie übernahm.
Ab dem 1.12.2021: Änderung der Aktivlegitimation im UWG – Der Begriff des Mitbewerbers, der Ansprüche aus dem UWG….
geltend machen kann, ist seit diesem Tag eingeschränkt. Ansprüche, so § 8 III 1 UWG stehen nur dem Mitbewerber zu, „der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.“
Bei dem Erhalt einer Abmahnung ist dies wesentlich und muss geprüft werden, damit der Abmahnende überhaupt eine Berechtigung zur Abmahnung aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hat.
Die Besonderheit: Für Verfahren, die vor dem 1.12.2021 begonnen wurden (außergerichtlich und gerichtlich) muss die Neuregelung auch beachtet und damit die Aktivlegitimation auch belegt werden können.
Link zum Gesetz:
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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