Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 14. Dezember 2021 (Az.: 24 U 19/21) über einen geltend gemachten Entschädigungsanspruch sowie einen Unterlassungsanspruch zu entscheiden. Die klagende Person hatte dazu den unstreitigen Sachverhalt vorgetragen, dass die Onlineshop-Bestellmaske in dem Onlineshop des beklagten Unternehmens nur die Abfrage „Frau“ und „Herr“ enthielt. Die Abfrage eines weiteren, „dritten“ Geschlechts, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht vorgesehen. Das beklagte Unternehmen verkauft Bekleidung. Das Gericht sah zwar eine unzulässige verbotene unmittelbare Benachteiligung der klagenden Person wegen des Geschlechts nach § 19 I des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Allerdings wurde der Anspruch auf Entschädigung mangels schwerwiegender Intensität der Rechtsverletzung verneint
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