Das Gericht hat in einem Berufungsverfahren in einem Hinweisbeschluss vom 15. November 2021 (Az.: 20 U 269/21) Stellung genommen zu einer Berufung und deren Inhalt und der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zugewiesen. Unter anderem war ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden durch den Kläger in dem Rechtsstreit mit dem beklagten Versicherungsunternehmen, in dem unter anderem Erhöhung von Versicherungsprämien und deren rechtliche Grundlage streitig waren. Die Richter des OLG Hamm sehen in diesem Fall den Zweck des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO als nicht erfüllt an und daher eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung des Anspruches auf der Grundlage des Art.15 DSGVO.