Das Gericht hat in einem Berufungsverfahren in einem Hinweisbeschluss vom 15. November 2021 (Az.: 20 U 269/21) Stellung genommen zu einer Berufung und deren Inhalt und der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zugewiesen. Unter anderem war ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden durch den Kläger in dem Rechtsstreit mit dem beklagten Versicherungsunternehmen, in dem unter anderem Erhöhung von Versicherungsprämien und deren rechtliche Grundlage streitig waren. Die Richter des OLG Hamm sehen in diesem Fall den Zweck des geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO als nicht erfüllt an und daher eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung des Anspruches auf der Grundlage des Art.15 DSGVO.
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG