Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Hinweis zum Liefertermin im E-Commerce muss korrekt sein
Der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ genügt nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB und ist damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat aktuell nach Angabe der Verbraucherzentrale NRW das Oberlandesgericht München entschieden (Urteil vom 17. Mai 2018, Az.:6 U 3815/17) und damit eine Entscheidung des Landgerichts München I aus Oktober 2017 bestätigt. Da die Revision nicht zugelassen wurde, kann das beklagten Unternehmen die Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Ob dies geschehen ist, ist nicht bekannt.
Grundpreisangabenpflicht gilt auch dann, wenn Ware im Markt überwiegend in gleicher Rollenlänge in Metern angeboten wird
Im Streitfall hatte das Landgericht Köln das Angebot bei eBay von Kinesio-Tape zu bewerten, die in einer Rollenlänge von 5m angeboten worden waren, ohne einen Grundpreis anzugeben. In der Entscheidung (Urteil vom 27. März 2018, Az.: 81 O 130/17) hatte das Gericht das Argument des beklagten Anbieters zurückgewiesen, dass die Angabe entbehrlich war:
Viele monatliche Angebote und Beschränkung auf bestimmte Waren Segmente können Unternehmereigenschaft bei eBay begründen
So das Amtsgericht Kassel in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 2. Mai 2018, Az.: 435 C 419/18). In dem Rechtsstreit ging es um die Geltendmachung einer Kaufpreisforderung aus einem Kaufvertrag, der über eBay geschlossen wurde. Der Kaufgegenstand war jedoch auf dem Versandwege verschollen, so dass sich der Käufer weigerte, die Zahlung vorzunehmen, da er kein Eigentum erhalten hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf anwendbar seien und der Verkäufer sich nicht darauf berufen könnte, dass die Gefahr rechtlich bereits bei Versand der Ware auf den Käufer übergegangen sei. Begründet wird dies damit, dass die Anzahl der Angebote (17 bis 25 jeden Monat) und das eingeschränkte Angebot von Waren aus bestimmten Produktsegmenten auf die Eigenschaft des Verkäufer als Unternehmers im Sinne des § 14 BGB hindeuten und daher die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden müssen.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.