Eine solche Werbung nach Ende des Vertragsverhältnisses kann irreführend sein. So nach einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale das Landgericht Rostock in einem Urteil (Urteil vom 12. Juni 2018, Az.: 6 HK O 95/17, n.rkr.) gegen einen ehemaligen Vertragshändler eines Autoherstellers, der auch eine Werkstatt während seiner Vertragshändlerzeit betrieben hat. Nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale hat das Gericht die Irreführung mit einem unzutreffenden Eindruck der Eigenschaft als Vertragswerkstatt begründet.