312a Abs.1 BGB begründet keine Pflicht zur Namensnennung des anrufenden Mitarbeiters. Anders kann dies, so eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19. April 2018, Az.: I ZR 244/16 – Namensangabe) sein, wenn der Anrufer nicht Mitarbeiter des Unternehmens ist, für dass der Anruf zum Zwecke der Vertragsanbahnung und- schluss erfolgt. Zwei Wettbewerber hat sich unter anderem darum gestritten, ob die Nennung eines falschen Namens ein Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 312 a Abs.1 BGG darstelle. Ob eine Nennung eines falschen Namens eine Irreführung begründet, konnte das Gericht nicht klären und verwiese den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück.