Eine unzulässige Nutzung einer Marke für interne Produktsuchfunktion durch Marktplatzanbieter kann dann vorliegen, wenn durch die Ergebnisse der Suche eine Markenfunktion beeinträchtigt ist. Dies kann der Fall sein, so der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 138/16 – ORTLIEB), wenn nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass die Produkte, die nach Eingabe der Marke in der Ergebnisliste erscheinen Dienstleistungen oder Waren von dem Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder sogar von einem Dritten stammen. Verklagt worden war ein bekannter Onlinemarktplatz durch einen Markeninhaber. Nach Eingabe der Marke erschienene in den Suchergebnissen Waren, die durch den Marktplatzbetreiber selbst und durch Dritte angeboten wurde, jedoch nicht alle Produkte konnten dem Markeninhaber zugeordnet werden. Grundsätzlich sei, so die Richter des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung von bereits vorliegender Rechtsprechung z.B. zu Google AdWords die Nutzung der Marke möglich, solange keine Markenfunktion beeinträchtigt wird. Im Streitfall konnte eine Verletzung der Herkunftsfunktion nicht endgültig entschieden werden, da das Berufungsgericht hier nicht ausreichende Vorarbeit geleistet hatte. Jedoch überträgt das Gericht ausdrücklich die Rechtsprechung zu Google AdWords auch auf die Bewertung von internen Suchfunktionen.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG
- OLG Karlsruhe: Abmahnung nach § 13 III UWG unberechtigt, wenn bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung endet
- Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) kommt- Entsprechende EU-Verordnung wird mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben
- OLG Köln: Verkauf eines Produktes im Paket mit einer geringfügigen Zugabe kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.4 UWG sein, wenn der Verkauf auf Amazon stattfindet und dort ein „Anhängen“ an die entsprechende Produktbeschreibung (ASIN) für einen Mitbewerber nicht möglich ist
- OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein