Eine unzulässige Nutzung einer Marke für interne Produktsuchfunktion durch Marktplatzanbieter kann dann vorliegen, wenn durch die Ergebnisse der Suche eine Markenfunktion beeinträchtigt ist. Dies kann der Fall sein, so der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 15. Februar 2018, Az.: I ZR 138/16 – ORTLIEB), wenn nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass die Produkte, die nach Eingabe der Marke in der Ergebnisliste erscheinen Dienstleistungen oder Waren von dem Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder sogar von einem Dritten stammen. Verklagt worden war ein bekannter Onlinemarktplatz durch einen Markeninhaber. Nach Eingabe der Marke erschienene in den Suchergebnissen Waren, die durch den Marktplatzbetreiber selbst und durch Dritte angeboten wurde, jedoch nicht alle Produkte konnten dem Markeninhaber zugeordnet werden. Grundsätzlich sei, so die Richter des Bundesgerichtshofes auch unter Berücksichtigung von bereits vorliegender Rechtsprechung z.B. zu Google AdWords die Nutzung der Marke möglich, solange keine Markenfunktion beeinträchtigt wird. Im Streitfall konnte eine Verletzung der Herkunftsfunktion nicht endgültig entschieden werden, da das Berufungsgericht hier nicht ausreichende Vorarbeit geleistet hatte. Jedoch überträgt das Gericht ausdrücklich die Rechtsprechung zu Google AdWords auch auf die Bewertung von internen Suchfunktionen.
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