Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation
AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.
Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.
Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.
Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal
Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich
Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Viele monatliche Angebote und Beschränkung auf bestimmte Waren Segmente können Unternehmereigenschaft bei eBay begründen
So das Amtsgericht Kassel in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 2. Mai 2018, Az.: 435 C 419/18). In dem Rechtsstreit ging es um die Geltendmachung einer Kaufpreisforderung aus einem Kaufvertrag, der über eBay geschlossen wurde. Der Kaufgegenstand war jedoch auf dem Versandwege verschollen, so dass sich der Käufer weigerte, die Zahlung vorzunehmen, da er kein Eigentum erhalten hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf anwendbar seien und der Verkäufer sich nicht darauf berufen könnte, dass die Gefahr rechtlich bereits bei Versand der Ware auf den Käufer übergegangen sei. Begründet wird dies damit, dass die Anzahl der Angebote (17 bis 25 jeden Monat) und das eingeschränkte Angebot von Waren aus bestimmten Produktsegmenten auf die Eigenschaft des Verkäufer als Unternehmers im Sinne des § 14 BGB hindeuten und daher die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden müssen.
Internetverkaufsplattform, die von Dritten mit geschützten Kennzeichen versehene Waren mit eigenem Zeichen, z.B. an Bekleidungsstück versieht…
ist Täterin einer Markenrechtsverletzung durch Dritte gestaltete Waren. So das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.Mai 2018, Az.: 33 O 8464/17, nicht rechtskräftig). Geklagt hatten zwei prominente Markenrechtsinhaber aus dem Bereich Automobilwirtschaft gegen den Betreiber der Plattform. Dieser hatte sich darauf berufen, so behandelt zu werden wie ebay und Amazon und nicht für die Handlungen von Dritten zu haften, die durch eigene Handlungen Produkte gestalten, dabei Markenrechte verletzen und die über die Internetplattform verkauft werden. Die Richter des LG München I sahen jedoch eine Haftung als Täter einer Markenrechtsverletzung als gegeben an.
Angaben zur aktuellen Angeboten und Aufforderung zur Teilnahme an Kundenzufriedenheitsumfrage in E-Mail-Signatur ist Werbung i.S.d. § 7 UWG
und kann zur Abmahnung wegen unberechtigter E-Mail-Werbung führen. So das Amtsgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. Mai 2018, Az.: 111 C 136/17) für den Fall, dass keine ausdrückliche Einwilligung vorlag, Werbung per E-Mail zu erhalten. Das Gericht sieht die Gestaltung der E-Mail mit den Angaben in der Signatur als Werbung an.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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