So das Amtsgericht Kassel in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 2. Mai 2018, Az.: 435 C 419/18). In dem Rechtsstreit ging es um die Geltendmachung einer Kaufpreisforderung aus einem Kaufvertrag, der über eBay geschlossen wurde. Der Kaufgegenstand war jedoch auf dem Versandwege verschollen, so dass sich der Käufer weigerte, die Zahlung vorzunehmen, da er kein Eigentum erhalten hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf anwendbar seien und der Verkäufer sich nicht darauf berufen könnte, dass die Gefahr rechtlich bereits bei Versand der Ware auf den Käufer übergegangen sei. Begründet wird dies damit, dass die Anzahl der Angebote (17 bis 25 jeden Monat) und das eingeschränkte Angebot von Waren aus bestimmten Produktsegmenten auf die Eigenschaft des Verkäufer als Unternehmers im Sinne des § 14 BGB hindeuten und daher die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden müssen.
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