und kann zur Abmahnung wegen unberechtigter E-Mail-Werbung führen. So das Amtsgericht Bonn in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 9. Mai 2018, Az.: 111 C 136/17) für den Fall, dass keine ausdrückliche Einwilligung vorlag, Werbung per E-Mail zu erhalten. Das Gericht sieht die Gestaltung der E-Mail mit den Angaben in der Signatur als Werbung an.