Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Werbung mit Garantie erfordert Angabe der Bedingungen

Werbung mit Garantie erfordert Angabe der Bedingungen

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm aktuell (Urteil vom 25, August 2016, Az.: 4 U 1/16) für den Onlinehandel entschieden. Wichtig an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht in der seit dem 13.6.2014 bestehen-den Regelung des Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB eine Marktverhaltensregelung sieht. Wird gegen diese verstoßen, so liegt ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Der abgemahnte Onlinehändler hatte in seinen Produktbeschreibungen auf Amazon mit einer Garantie von 5 Jahren geworben. Die Bedingungen der Garantie waren jedoch nicht dargestellt. Dies sieht das Gericht als wettbewerbswidrig an, da bereits das Bestehen einer Garantie und damit auch von Garantiebedingungen die Verpflichtung zur Darstellung nach Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB auslöst. Auch wurde ein Verstoß gegen § 477 BGB angenommen, der bei Verträgen mit Verbrau-chern die Angabe der Garantiebedingungen erfordert. Da die Aussage zur Garantie hier in der Produktbeschreibung enthalten sei, werde dieses Vertragsbestandteil und daher sei die Angabe erforderlich.

Widerrufsrecht gilt auch für nanobeschichtete WC-Deckel

Widerrufsrecht gilt auch für nanobeschichtete WC-Deckel

Der Verkäufer kann sich nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf nicht auf den Aus-schlussgrund des § 312 g Abs.2 Nr.1 BGB berufen (Urteil vom 14. September 2016, Az.: 12 O 357/15, nicht rechtskräftig). Für die Richter erschwere die Nanobeschichtung nicht den Wiederverkauf nach dem erklärten Widerruf. Auch die Regelung des § 312 g Abs.2 Nr.3 BGB, die bei einer entsprechenden Versiegelung ein bestehendes Widerrufsrecht wieder zum Erlöschen bringt, greift nach Ansicht des Gerichts nicht, da es sich nicht um Waren handele, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Ein Wiederverkauf sei auch bei einer Reinigung der zurückgesandten Waren möglich.

Mitbewerber kann Unterlassungsanspruch aus dem UWG nur bei noch nicht aufgegebener Tätigkeit durchsetzen

Mitbewerber kann Unterlassungsanspruch aus dem UWG nur bei noch nicht aufgegebener Tätigkeit durchsetzen

Dies bekräftigt erneut der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Versäumnisurteil vom 10. März 2016, Az.: 1 ZR 183/14 – Stirnlampen).
Der Bundesgerichtshofs stellt nochmals fest, dass nur dann eine Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 UWG vorliegt, wenn eine Tätigkeit als Wettbewerber im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen worden war und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Gericht noch nicht aufgegeben worden ist. Ist nur einer dieser beiden Merkmale nicht mehr bestehend, so wird bereits die so genannte Aktivlegitimation zur Durchsetzung von Ansprüchen.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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