So das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 2016 (Az.: I ZR 71/15 – Arbeitnehmerüberlassung). In dem Rechtsstreit war streitig, ob die gesetzliche Regelung des § 1 Abs.1 S.1 AÜG und damit die Erlaubnispflicht für die Arbeitnehmerüberlassung eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion einnimmt, sodass hier von einer Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ausgegangen werden kann. Hätte der Bundesgerichtshof dies bejaht, so wäre die fehlende Erlaubnis eine Möglichkeit gewesen, für Mitbewerber abzumahnen. Das Gericht sah jedoch in dieser Regelung keine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, da die Regelung kein Bezug zum Absatzmarkt der Arbeitsdienstleistung für Leiharbeitnehmer aufweist und zudem auch im Bezug auf den Beschaffungsmarkt von Arbeitskräften im gleichen Bereich keine Auswirkungen im Rahmen des Wettbewerbsrechts hätte.
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