So das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 8. Dezember 2016, Az.: 6 U 4725/15). In dem Rechtsstreit war fraglich, ob und inwieweit entsprechend ein Makler für eine fehlerhafte Anzeige hinsichtlich einer Immobilie in einer Printveröffentlichung verantwortlich gemacht werden kann.
Das Oberlandesgericht München sieht hier zwar keinen Verstoß gegen die entsprechende Rechtsverordnung, da dort der Makler nicht explizit einbezogen worden ist.
Eine Übereinstimmung mit jedoch anderen auch oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (zum Beispiel Oberlandesgericht Hamm) sehen die Richter jedoch eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG als gegeben an. Für das Gericht handelt es sich bei den Angaben zu der Art des Energieausweises bei Immobilienanzeigen um eine wesentliche Information, die zwingend zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, sodass hier mangels höchstrichterlicher Entscheidung abgewartet werden muss, ob und inwieweit die Entscheidung rechtskräftig wird.