Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Werbung mit „bisher-Preisen“ kann unzulässig sein
Dies betont nochmal das Landgericht Bochum in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24. März 2016, Az.: I-14 O 3/16. Dort hatte ein Händler mit einem aktuellen Verkaufspreis und einem reduzierten Preis geworben, den er als „bisher-Preis“ bezeichnet hatte. Die Problematik war, dass der als „bisher-Preis“ bezeichnete Preis bereits vor geraumer Zeit gefordert worden war. Im vorliegenden Fall war dies ein Zeitraum von 7 Monaten. Dies war für das Gericht zu lang.
Schadensersatz bei Preismanipulationen durch Eigengebote bei eBay-Auktionen möglich
Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 24. August 2016 festgestellt (VIII ZR 100/15) Die Richter sprachen einem Höchstbietenden, der ein Kraftfahrzeug für 1,5 EUR erworben hatte, ein Schadensersatzanspruch von 16.500,00 EUR zu, da zum Zeitpunkt des Aktionsschlusses ein Höchstgebot von 17.000,00 EUR vorlag, dass jedoch durch Eigenangebote des Anbieters mit einem weiteren Account, den er neben dem eigentlichen Verkaufsaccount nutzte, zur Stande gekommen war. Dementsprechend wurde dem Schadensersatzanspruch stattgegeben, da ohne die Manipulation im Rahmen des Aktionsverlaufes der klagende Höchstbieter für 1,5 EUR das Kraftfahrzeug erworben hätte. Die Eigenangebote, die der Beklagte über einen weiteren Account vornahm, waren nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam, sodass es hier insgesamt zu dem Schadensersatzanspruch kam.
Räumlich begrenzt tätige Unternehmen müssen auf entsprechende Einschränkungen im Rahmen von Internetwerbung hinweisen
Erfolgt dies nicht, so liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Urteil vom 28. April 2016, Az.: I ZR 23/15 – Geo-Targeting). In dem Rechtstreit hatte ein Anbieter von Internetanschlüssen bundesweit mit Internetwerbebannern geworben, obwohl die angebotene Internetanschlüsse über einen Kabelnetz angeboten wurden, die im wesentlichen auf das Bundesland Baden-Württemberg beschränkt waren. Auf diese Einschränkung waren wir jedoch im Rahmen der Bannerwerbung nicht hingewiesen worden. Darin sieht der Bundesgerichtshof eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und sieht insbesondere die Problematik dahin, dass im Rahmen der Werbung nicht klar und deutlich auf lokal begrenzende Einschränkungen hingewiesen worden ist.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann nehmen Sie doch einfach Kontakt mit uns auf!
Diese Seite ist ein Angebot von:
Volke Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hauptsitz der Gesellschaft:
Hochstraße 61
45731 Waltrop
Germany
T 02309 – 78755-0
F 02309 – 78755-11
Zweigstelle Mittenwald
Arnspitzstrasse 9
82481 Mittenwald
T 08823 93 78 144
F 02309 78 75 511
Termine und Sprechzeiten: | nach Vereinbarung |
Freitag: | geschlossen |
Termine nach Vereinbarung, sehr gerne auch außerhalb unserer angegebenen Sprechzeiten oder auch bei Ihnen vor Ort.