So der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19. Oktober 2016, Az.: C-582/14). Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Bundesrepublik Deutschland die Protokolldaten von Besuchern der Internetseiten speichern darf, um Hackerangriffe besser verfolgen zu können. Es handelt sich insoweit um eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes. Der Europäische Gerichtshof stellte dabei fest, dass dynamische IP-Adressen, also IP-Adressen, die sich bei jeder Einwahl ins Internet erneuern, ein personenbezogenes Da-tum gemäß TMG bzw des Bundesdatenschutzgesetzes sein kann. Die Richter bejahten dies grundsätzlich und betonten, dass dies insbesondere dann im Einzelfall möglich sei, wenn bei der dynamischen IP-Adresse bei entsprechenden Auskunftsverfahren die Möglichkeit bestehe, aus der dynamischen IP- Adresse eine natürliche Person über den Anschlussinhaber des Internetanschlusses zu generieren. Die Entscheidung dürfte bei allen Internetseitenbetreibern, die auch dynamische IP-Adressen speichern, dazu führen, dass entweder eine Einwilligung diesbezüglich eingeholt werden muss oder aber konkrete Rechtsgrundlagen vorliegen müssen, um ein solches Vorgehen zu begründen.
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