Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Arbeitgeber darf Auswertung von Internetbrowserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen

Arbeitgeber darf Auswertung von Internetbrowserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vornehmen

Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 5 Sa 657/15, n.rkr.) auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ohne Einwilligung dann zur Vorbereitung einer außerordentlichen Kündigung, wenn dies die einzige Möglichkeit des Nachweises des Missbrauchs des Internets durch den Arbeitnehmer sei. Dann dürfe der Arbeitgeber die Daten speichern und auswerten und die Interessen des Betroffenen in Form des Arbeitnehmers treten zurück. Im konkreten Fall war die Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen in der betrieblichen Mittagspause gestattet, ansonsten strikt untersagt.

Aufspaltung eines Sachverhaltes in zwei Klagen aus Marken- und Wettbewerbsrecht ist rechtsmissbräuchlich

Aufspaltung eines Sachverhaltes in zwei Klagen aus Marken- und Wettbewerbsrecht ist rechtsmissbräuchlich

So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 13. Oktober 2015, Az.: I-20 U 200/14) in einem Sachverhalt, in dem ein Onlinehändler sich bei Amazon an ein Angebot herangehangen hatte, jedoch nicht die Ware des Inhabers des geschützten Rechts, das bei Amazon unter „von“ dargestellt ist, an den Kunden verschickt. Dies verletzt im Regelfall das Wettbewerbsrecht wegen einer Irreführung und auch die geschützten Kennzeichenrechte des Inhabers des Kennzeichens oder eines Lizenznehmers.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hob das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung auf.
Hintergrund der Entscheidung war, dass aus einem bereits bekannten Sachverhalt für eCommerceanbieter, dem Heranhängen an bestehende Amazon-Verkaufsangebote durch Marketplaceanbieter, wenn und soweit dann nicht die Produkte, die unter dem geschützten Kennzeichen (Marke oder Unternehmenskennzeichen) dass im Amazonangebot nach dem Wort „von“ genannt wird, geliefert wird, zwei Gerichtsverfahren „produziert“ wurden, also ein Verfahren, in dem Ansprüche wegen der Kennzeichenrechtsverletzung geltend gemacht wurden, und ein Verfahren, in dem die wettbewerbsrechtliche Irreführung geltend gemacht wurde.
Die Richter sahen hier jedoch die Aufspaltung eines Sachverhaltes in zwei getrennte Verfahren, die mit erheblichem Mehrkosten verbunden waren, als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG an.
Praxistipp:
Wenn und soweit ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wird, sollte hier in einem einheitlichen Verfahren ein Anspruch sowohl auf das Kennzeichenrecht als auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt werden.
Getrennte Verfahren können auf Basis dieser Entscheidung zumindest als missbräuchlich im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden. Dies kann nicht nur Auswirkungen für das konkrete Verfahren, sondern darüber hinaus haben.
Überdies entstehen dann erhebliche Kostenerstattungsansprüche gegen den jeweiligen Abgemahnten.

Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Uns wurde aktuell im Rahmen eines Beratungsmandats eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. vorgelegt. Inhalt der e Abmahnung waren Wettbewerbsverstöße bei Internetverkaufsangeboten auf der Internetverkaufsplattform eBay. Es erfolgte ine Werbung mit Garantien ohne die Angabe der Garantiebedingungen. Dies kann bei Verkäufen über die Internetverkaufsplattform eBay, wenn und soweit diese als „Sofort-Kauf“ dargestellt sind, wettbewerbswidrig sein, da sich solche Angebote auch an Verbraucher richten und hier die gesetzliche Regelung des § 477 BGB zu beachten ist. Jedoch ist der Einzelfall zu betrachten und insbesondere, ob überhaupt eine Garantie als selbeständige Regelung beworben werden sollte oder nicht. Wenn und soweit Sie eine Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten, können Sie uns diese gerne unverbindlich übermitteln. Wir werden diese dann prüfen und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise beraten. Nicht immer ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ratsam. Wann dies der Fall sein kann, werden wir sodann mit Ihnen nach Prüfung der individuellen Abmahnung klären. Eine Nicht-Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte jedoch immer wohl durchdacht sein, um unliebsame finanzielle Folgeansprüche zu vermeiden.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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