Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 5 Sa 657/15, n.rkr.) auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ohne Einwilligung dann zur Vorbereitung einer außerordentlichen Kündigung, wenn dies die einzige Möglichkeit des Nachweises des Missbrauchs des Internets durch den Arbeitnehmer sei. Dann dürfe der Arbeitgeber die Daten speichern und auswerten und die Interessen des Betroffenen in Form des Arbeitnehmers treten zurück. Im konkreten Fall war die Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen in der betrieblichen Mittagspause gestattet, ansonsten strikt untersagt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG
- OLG Karlsruhe: Abmahnung nach § 13 III UWG unberechtigt, wenn bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung endet
- Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) kommt- Entsprechende EU-Verordnung wird mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben
- OLG Köln: Verkauf eines Produktes im Paket mit einer geringfügigen Zugabe kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.4 UWG sein, wenn der Verkauf auf Amazon stattfindet und dort ein „Anhängen“ an die entsprechende Produktbeschreibung (ASIN) für einen Mitbewerber nicht möglich ist
- OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein