Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: 5 Sa 657/15, n.rkr.) auch aus datenschutzrechtlicher Sicht ohne Einwilligung dann zur Vorbereitung einer außerordentlichen Kündigung, wenn dies die einzige Möglichkeit des Nachweises des Missbrauchs des Internets durch den Arbeitnehmer sei. Dann dürfe der Arbeitgeber die Daten speichern und auswerten und die Interessen des Betroffenen in Form des Arbeitnehmers treten zurück. Im konkreten Fall war die Nutzung des Internets nur in Ausnahmefällen in der betrieblichen Mittagspause gestattet, ansonsten strikt untersagt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen eines Kontrollverlustes von personenbezogenen Daten bei Upload von Foto in Falschparker-App denkbar
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG