So das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (Urteil vom 13. Oktober 2015, Az.: I-20 U 200/14) in einem Sachverhalt, in dem ein Onlinehändler sich bei Amazon an ein Angebot herangehangen hatte, jedoch nicht die Ware des Inhabers des geschützten Rechts, das bei Amazon unter „von“ dargestellt ist, an den Kunden verschickt. Dies verletzt im Regelfall das Wettbewerbsrecht wegen einer Irreführung und auch die geschützten Kennzeichenrechte des Inhabers des Kennzeichens oder eines Lizenznehmers.
In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hob das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung auf.
Hintergrund der Entscheidung war, dass aus einem bereits bekannten Sachverhalt für eCommerceanbieter, dem Heranhängen an bestehende Amazon-Verkaufsangebote durch Marketplaceanbieter, wenn und soweit dann nicht die Produkte, die unter dem geschützten Kennzeichen (Marke oder Unternehmenskennzeichen) dass im Amazonangebot nach dem Wort „von“ genannt wird, geliefert wird, zwei Gerichtsverfahren „produziert“ wurden, also ein Verfahren, in dem Ansprüche wegen der Kennzeichenrechtsverletzung geltend gemacht wurden, und ein Verfahren, in dem die wettbewerbsrechtliche Irreführung geltend gemacht wurde.
Die Richter sahen hier jedoch die Aufspaltung eines Sachverhaltes in zwei getrennte Verfahren, die mit erheblichem Mehrkosten verbunden waren, als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG an.
Praxistipp:
Wenn und soweit ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wird, sollte hier in einem einheitlichen Verfahren ein Anspruch sowohl auf das Kennzeichenrecht als auch auf das Wettbewerbsrecht gestützt werden.
Getrennte Verfahren können auf Basis dieser Entscheidung zumindest als missbräuchlich im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen werden. Dies kann nicht nur Auswirkungen für das konkrete Verfahren, sondern darüber hinaus haben.
Überdies entstehen dann erhebliche Kostenerstattungsansprüche gegen den jeweiligen Abgemahnten.