Kanzlei für KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Digitalisierung, Marketing und Mediation

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Unser Angebot

Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG

Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.

ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION

Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.

Unser Versprechen

Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen

Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht

  • Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
  • Wirtschaftsmediator
  • zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
  • Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
  • Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
  • Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke

  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
  • Referentin und Fachautorin
  • Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke

  • Rechtsanwalt und Partner
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
  • Fachanwalt für IT-Recht
  • Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
  • Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
  • Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
  • Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
  • Dozent für IT-Sicherheit
  • Dozent für Social-Mediarecht
  • Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal

News

Anspruch auf Vollurlaub des Arbeitnehmers trotz kurzeitiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Anspruch auf Vollurlaub des Arbeitnehmers trotz kurzeitiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.Oktober 2015, Az.: 9 AZR 224/14) dann möglich, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass ein zweites Arbeitsverhältnis begründet wird und nur ein kurzer Zeitraum zwischen beiden Rechtsverhältnissen liegt. In diesem Fall ist auch die gesetzliche vorgesehene Wartefrist von 6 Monaten vor der Gewährung des Urlaubs nicht zu berücksichtigen.

Informieren Sie unvollständig über den Betriebsübergang,…

Informieren Sie unvollständig über den Betriebsübergang,…

so beginnt die gesetzliche vorgesehene Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers nach § 613a Abs.6 BGB nicht zu laufen. So das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.Oktober 2015, Az.: 1 Sa 733/15) auch für den Fall, dass im Rahmen der Information der Eindruck bei den Arbeitnehmern erweckt wird, dass eine längerfristige Möglichkeit der Beschäftigung bei dem aufnehmenden Unternehmen vorliegt, dies aber noch nicht gesichert ist. Hier liegt für die Richter des Landesarbeitsgerichts keine wirksame Voraussetzung dafür vor, dass dem Arbeitnehmer die zutreffenden Informationen vorliege, die zu einer ordnungsgemäßen Beginn der Widerspruchsfrist führen können. In dem Rechtsstreit erfolgte der Widerspruch erst nach einer Kündigung des aufnehmenden Unternehmens und dennoch noch fristgerecht.

Verein darf Mitglieder per E-Mail einladen

Verein darf Mitglieder per E-Mail einladen

Dies gilt nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Sep-tember 2015 (Az.: 27 W 104/15) auch dann, wenn im Rahmen der Vereinssatzung die Schriftform als Form der Einladung vorgesehen ist. Das Gericht sieht im Rahmen von Vereinen im Gegensatz zu Handlungen im Wirtschaftsverkehr die Möglichkeit, die Einladung durch den Versand einer E-Mail zu vereinfachen. Im Wirtschaftsverkehr werden an das Erfordernis der Schriftform zahlreiche rechtliche Funktionen wie z.B. die Echtheit eines Schriftstückes oder eine Warnfunktion über den Inhalt verknüpft. Diese seien bei Einladungen durch Vereine, im Streitfall ein Golfverein, grds. nicht erforderlich.

“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”

Claus Volke

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