Dies ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.Oktober 2015, Az.: 9 AZR 224/14) dann möglich, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass ein zweites Arbeitsverhältnis begründet wird und nur ein kurzer Zeitraum zwischen beiden Rechtsverhältnissen liegt. In diesem Fall ist auch die gesetzliche vorgesehene Wartefrist von 6 Monaten vor der Gewährung des Urlaubs nicht zu berücksichtigen.