Dies gilt nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Sep-tember 2015 (Az.: 27 W 104/15) auch dann, wenn im Rahmen der Vereinssatzung die Schriftform als Form der Einladung vorgesehen ist. Das Gericht sieht im Rahmen von Vereinen im Gegensatz zu Handlungen im Wirtschaftsverkehr die Möglichkeit, die Einladung durch den Versand einer E-Mail zu vereinfachen. Im Wirtschaftsverkehr werden an das Erfordernis der Schriftform zahlreiche rechtliche Funktionen wie z.B. die Echtheit eines Schriftstückes oder eine Warnfunktion über den Inhalt verknüpft. Diese seien bei Einladungen durch Vereine, im Streitfall ein Golfverein, grds. nicht erforderlich.