Unser Angebot
Wir beraten und betreuen Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten in den Bereichen Digitalisierung, KI, IT-Sicherheit, Datenschutz, Marketing und Wirtschaftsmediation

AUSSERGERICHTLICHE UND GERICHTLICHE
ANWALTLICHE VERTRETUNG
Wir vertreten und beraten Sie in unseren Rechtsgebieten in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Angelegenheiten. Gerne auch direkt bei Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns einfach an! Wir senden Ihnen umgehend ein Angebot zu. Unverbindlich und kostenlos.
ALTERNATIVE KONFLIKTLÖSUNG
DURCH WIRTSCHAFTSMEDIATION
Wir betreuen Sie sehr gerne bei der Durchführung außergerichtlicher Lösungen (Mediation) bei internen und -externen Konflikten. Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Ihre konkrete Angelegenheit für eine Mediation geeignet ist und führen diese bei einem positiven Ergebnis gerne auch bei Ihnen vor Ort durch. Nutzen Sie die Möglichkeiten dieser sehr schnellen, kostengünstigen und nachhaltigeren Lösungsansätze. Wir wissen sehr gut, wann ein gerichtliches Verfahren sinnvoll ist, aber wir wissen auch, wann eine Mediation der bessere Weg für Sie sein kann. Schildern Sie uns doch einfach Ihre konkrete Situation und wir sprechen darüber. Unverbindlich und kostenlos.


Unser Versprechen
Sprechen Sie uns einfach an. Wir erörtern mit Ihnen persönlich Ihr Anliegen und übersenden Ihnen dann umgehend ein Angebot. Unverbindlich und kostenlos.

Die Menschen
Vertrauen Sie diesen qualifizierten Spezialisten mit zusammen weit über 60 Jahren Berufserfahrungen in Beratung, außergerichtlicher und gerichtlicher Praxis, Schulungen und nationaler und internationaler Lehre.

Rolf Albrecht
- Rechtsanwalt und Partner (Kanzleisitz ist Waltrop)
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)
- Wirtschaftsmediator
- zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV®)
- Referent für Betriebsratsschulungen bei Poko-Institut OHG
- Dozent der Hagen Law School – Fachanwaltslehrgang Gewerblicher Rechtsschutz (iuria GmbH)
- Dozent für Medienrecht, Rechtsgrundlagen Onlinehandel bei der Business Academy Ruhr GmbH
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail: albrecht@volke.legal

Claudia Volke
- Fachanwältin für Familienrecht
- Mediatorin
- Referentin und Fachautorin
- Vorstand (Personal) im karitativen Bereich

Claus Volke
- Rechtsanwalt und Partner
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Wettbewerbs- Design- und Patentrecht)
- Fachanwalt für IT-Recht
- Zertifizierter Mediator und Wirtschaftsmediator
- Lehrbeauftragter für Recht (Web-Business & Technology)
- Lehrbeauftragter für Gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht
- Lehrbeauftragter für Wirtschaftsmediation
- Dozent für IT-Sicherheit
- Dozent für Social-Mediarecht
- Kontaktmöglichkeit per E-Mail:volke@volke.legal
News
Unternehmensübernahme im Wege des Asset-Deals begründet kein Eintritt in Unterlassungsvertrag
So entschieden durch das LG Köln im Falle eines Klageverfahrens, in dem unter anderem ein Vertragsstrafeanspruch aus einer Unterlassungserklärung geltend gemacht worden war, die durch ein Unternehmen nach einer Verletzung des Urheberrechts gegenüber dem Urheber im Jahre 2014 abgegeben worden war. Das Unternehmen wiederum war im Jahre 2020 durch die Beklagte im Wege eines Asset-Deals unter anderem von Produktionsvorgängen übernommen worden.In dem Urteil vom 26. September 2022 (Az.: 14 O 225/21) folgte das Gericht der Ansicht der Beklagten, nicht in den vertraglichen Anspruch auf Unterlassung eingetreten zu sein.
Werbung mit UVP in Preisdarstellung
Ein solches probates Werbemittel ist immer wieder Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. So auch in dem Fall, den dass OLG Köln mit Urteil vom 19. September 2022 (Az.: 6 U 92/22) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hat. Es war die Bewerbung einer Matratze streitgegenständlich. Es war eine Irreführung nach § 5 UWG geltend gemacht worden und diese damit begründet worden, dass kein Anbieter, der die Matratze verkauft, die UVP auch nur annährend einhalten würde und daher der Marktpreis über einen Zeitraum von einem Jahr unter 50 Prozent der dargestellten UVP lag. Das OLG Köln bejahte die Irreführung.
Beweisverwertungsverbot für Aufnahmen aus Videoüberwachung bei unzulässiger Datenerhebung
Unter anderem dies hat das LAG Niedersachsen in seinem Urteil vom 06.Juli 2022 (Az.: 8 Sa 1148/20) in einem Kündigungsschutzklageverfahren entschieden. Dabei war durch den Arbeitgeber Videoaufnahmen nach mehr als einem Jahr nach Erhebung zur Begründung eines geltend gemachten Arbeitszeitbetruges als Kündigungsgrund angeführt worden. Die Videoaufnahmen war bei Betreten des Betriebsgeländes aufgenommen worden. Darin sieht das Gericht bereits kein geeignetes und erforderliches Mittel zur Arbeitszeitkontrolle und damit zur Anwendung des § 26 BDSG.
“Man muss nicht die größte Kanzlei sein um hervorragend zu arbeiten. Im Gegenteil.”
Claus Volke
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