So entschieden durch das LG Köln im Falle eines Klageverfahrens, in dem unter anderem ein Vertragsstrafeanspruch aus einer Unterlassungserklärung geltend gemacht worden war, die durch ein Unternehmen nach einer Verletzung des Urheberrechts gegenüber dem Urheber im Jahre 2014 abgegeben worden war. Das Unternehmen wiederum war im Jahre 2020 durch die Beklagte im Wege eines Asset-Deals unter anderem von Produktionsvorgängen übernommen worden.In dem Urteil vom 26. September 2022 (Az.: 14 O 225/21) folgte das Gericht der Ansicht der Beklagten, nicht in den vertraglichen Anspruch auf Unterlassung eingetreten zu sein.