Eine solche Werbemaßnahme hatte das OLG Köln zu bewerten. In dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Matratzen und Bettwaren vertreiben, war eine Werbeaktion des beklagten Unternehmens zu bewerten. Dieses hatte, so den Entscheidungsgründen des Urteils vom 3. Dezember 2021 (Az.: 6 U 62/21) zu entnehmen, unter Nutzung von Cookies Internetnutzer, die die Internetseite der Beklagten aufriefen, immer wieder Rabattkaktionen dargestellt, die zeitlich ohne Unterbrechung aufeinander folgten. Das klagende Unternehmen sah darin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, da der Betrachter immer einen angegebenen Zeitraum des Rabattes sehe und dadurch sich mit dem Angebot der Beklagten beschäftigt innerhalb des beworbenen Zeitraumes, obwohl der Rabatt in folgenden Zeiträumen ebenfalls gewährt werde. Das OLG Köln sah die konkret streitgegenständliche Werbung als irreführend an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Dresden: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst bei einer Bonitätsauskunft als Verantwortlichem nicht die Auskunft hinsichtlich des Algorithmus, der Bonitätsscore bestimmt
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung in Kraft getreten
- LAG Hamm: Vorlage eines „Online-Attests“ beim Arbeitgeber, dass ohne Arztkontakt erteilt wurde, rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages
- LG Bochum: Werbung mit Preisermäßigung ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt wurde, ist Verstoß gegen §§ 5a,5b IV UWG
- OLG Dresden: Werbung mit der Angabe „Unabhängiger Versicherungsmakler“ bei gleichzeitigem Erhalt von Provisionsleistungen durch Versicherungen irreführend nach § 5 UWG