So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 2017 , Az.: I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich). Die Richter sehen es als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und § 5a Abs. 2 UWG an, wenn und soweit im Rahmen eines Preisvergleichsportals verschiedene Anbieter gelistet werden und die gelisteten Anbieter im Rahmen einer Provisionsvereinbarung eine Provision an den Anbieter zahlen und dazu kein Hinweis an den Verbraucher ersichtlich ist. Für die Richter ist es eine wesentliche Information für Verbraucher, die ein Preisvergleichsportal nutzen. Hinweise müssen unmittelbar, klar und deutlich und transparent erfolgen, damit der Verbraucher auch zur Kenntnis nehmen kann, dass ggfs. diese Provisionspflicht sich auf die Preisdarstellung und das Listing auswirkt.
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