So der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27. April 2017 , Az.: I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich). Die Richter sehen es als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und § 5a Abs. 2 UWG an, wenn und soweit im Rahmen eines Preisvergleichsportals verschiedene Anbieter gelistet werden und die gelisteten Anbieter im Rahmen einer Provisionsvereinbarung eine Provision an den Anbieter zahlen und dazu kein Hinweis an den Verbraucher ersichtlich ist. Für die Richter ist es eine wesentliche Information für Verbraucher, die ein Preisvergleichsportal nutzen. Hinweise müssen unmittelbar, klar und deutlich und transparent erfolgen, damit der Verbraucher auch zur Kenntnis nehmen kann, dass ggfs. diese Provisionspflicht sich auf die Preisdarstellung und das Listing auswirkt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“