Und zwar 2.000 EUR sprach das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einem Beschäftigten in seinem Urteil vom 18. November 2021 (Az.: 10 Sa 443/21) zu. In dem Rechtsstreit war ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO streitig, den der klagende Beschäftigte gegen einen Arbeitgeber geltend gemacht hatte. Dieser hatte aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Art. 15 DSGVO bzgl. einer Betriebsratsanhörung und eines Vorfalls im Arbeitsverhältnis und dazu verarbeiteten personenbezogenen Daten den Anspruch geltend gemacht. Das Gericht sprach dem klagenden Beschäftigten einen Betrag von 2.000 EUR zu.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen
- BGH: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Fluggesellschaft, die online Entschädigungsansprüche von Kunden ermöglicht, und Internetportal, dass gleiche Dienstleistung anbietet
- BGH: Unzureichende Datenschutzinformation über Zwecke der Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage und Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten ist zugleich auch ein Verstoß gegen § 5a I UWG, da wesentliche Informationen vorenthalten werden
- OLG Dresden: keine Verjährung des Auskunftsanspruchs nach Art 15. DSGVO, solange betroffene personenbezogene Daten beim Verantwortlichen noch gespeichert sind
- BAG: Verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch Arbeitgeber rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen eines „schlechten Gefühls“