Und zwar 2.000 EUR sprach das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einem Beschäftigten in seinem Urteil vom 18. November 2021 (Az.: 10 Sa 443/21) zu. In dem Rechtsstreit war ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO streitig, den der klagende Beschäftigte gegen einen Arbeitgeber geltend gemacht hatte. Dieser hatte aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Art. 15 DSGVO bzgl. einer Betriebsratsanhörung und eines Vorfalls im Arbeitsverhältnis und dazu verarbeiteten personenbezogenen Daten den Anspruch geltend gemacht. Das Gericht sprach dem klagenden Beschäftigten einen Betrag von 2.000 EUR zu.
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