Die Angabe erst auf der Detailseite ist eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG. So das Oberlandesgericht Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 13. April 2018, Az.: 6 U 166/17) für Verkaufsdarstellungen auf Amazon. Im Streitfall war bereits in der Überschrift, die für den Nutzer bei Eingabe eines Suchergebnisses erschien, mit einem Testergebnis als Testhinweiswerbung geworben worden, ohne die Testfundstelle anzugeben. Dies reichte dem Gericht nicht aus.
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