So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15). Dies dürfte immer dann von Relevanz sein, sofern es nicht um klassische Tests aus Zeitschriften wie „test“ oder „Öko-Test handelt, die im Rahmen der Werbung genutzt werden. Dann muss der Werbenden dem Betrachter auch die (theoretische) Möglichkeit eröffnen, die Testveröffentlichung im Detail prüfen zu können und dabei zum Beispiel auch die ISSN-Nummer für den Bezug einer Zeitung oder Zeitschrift angeben. Ansonsten kann die Werbung als irreführend eingestuft werden.