So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2021, Az.: 6 U 256/19). Das Gericht sah zwar einen Verstoß in der Verwendung der Angabe „Acryl“ nach Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO. Jedoch sei dieser Verstoß nicht geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung nach § 3a UWG und damit einen unzulässigen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung zu begründen.
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