Das Landgericht Köln hatte in einem Verfahren die AGB eines Markenerstellers zu prüfen, die unter anderem auch Regelungen für den selektiven Vertrieb der Waren enthielten (Urteil vom 11. Juli 2018, Az.: 26 O 128/17). Das Gericht hatte unter anderem folgende Regelung zu prüfen: „[Irreführende] Angaben sind ebenso wie reißerische und/oder marktschreierische Aussagen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten…“ In dieser Regelung sah das Gericht eine unzulässige Klausel, da die enthaltenen Begriffe wir „reißerisch“ so unklar seien, dass der Vertragspartner den Vertragsinhalt nicht vorhersehen könne.