So das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Beschluss vom 16.Juli 2015, Az.: 3 Wx 19/15). Da auch mittels eines Sachverständigen nicht die vollständige Lesbarkeit eines eigenhändig geschriebenen Testamentes erkennbar war, sei die Richter dieses Testament nicht als wirksam an, um die bestehende Erbfolge zu regeln.
Es fehlt nach Ansicht der Richter an der eigenhändigen Errichtung des Testamentes, da der Wille des Verstorbenen aufgrund der Unleserlichkeit nicht erkennbar sei. Auch ein Sachverständiger konnte den Inhalt des Testamentes nicht entziffern, sodass die Richter hier nicht zur formwirksamen Testamentserrichtung kam.