Und zwar im Bereich der Grund-und Ersatzversorgung hatte die Verbraucherzentrale gegenüber einem Energieversorger im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Das Gericht sah in seinem Beschluss vom 2. März 2022 (Az.: 6 W 10/22) jedoch keine Rechtsgrundlage für einen solchen Unterlassungsanspruch in den relevanten Vorschriften, § 36 I 1 EnWG und § 38 I EnWG.
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